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Dr. Wolfang Albers, MdA; Danny Freymark, MdA; Ines Schmidt, MdA; Karin Halsch, MdA
– per E-Mail –
Aktuelle Corona-Verordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Besorgnis und Unverständnis habe ich die Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung) vom 28. Mai 2020 zur Kenntnis genommen.
Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (§ 4 Grundgesetz) bleibt weiterhin eingeschränkt, ohne dass dies benannt ist. Darüber hinaus finden weitere Einschränkungen statt.
Während das Singen bei einer Demonstration, einer privaten Festlichkeit oder einer sonstigen Versammlung problemlos möglich bleibt, wird unter §4a der Verordnung religiösen Gemeinschaften generell der Gemeindegesang sowie das Chorsingen und Spielen von Blasinstrumenten untersagt. Eine Unterscheidung zwischen religiös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel findet nicht statt.
Ich bitte um Information, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage das Singen im Freien unter Einhaltung von Abstandsregeln verboten ist.
Hier entsteht der Eindruck, dass Religionsgemeinschaften aus Unkenntnis oder Ressentiment benachteiligt werden.
Mit Bitterkeit nehme ich zur Kenntnis, dass das Engagement von Kirchen im sozialen und kulturellen Bereich seitens des Senates gerne gesehen wird, aber nicht zu der Folge hat, dass Kirchen und Gemeinden in ihrer Verschiedenheit wahrgenommen werden und Religionsfreiheit als wirklich schützenswertes Gut gesehen wird.
Freundliche Grüße
Vincent Kiefer
Kirchenmusiker für die Region Hohenschönhausen