In den „Empfehlungen für die kirchenmusikalisch relevanten Situationen in der EKBO in Pandemie-Zeiten“ der Arbeitsstelle für Kirchenmusik der EKBO vom 04. Juni heißt es:
In Berlin gab es aufgrund von § 4 a Abs. 1 Satz 6 der Neunten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. Mai 2020 einige Verwirrung: Dort ist geregelt, dass das Chorsingen, der Gemeindegesang und das Spielen von Blasinstrumenten untersagt sind, was nach dem Wortlaut sowohl für Gottesdienste in Gebäuden, als auch für Gottesdienste im Freien gilt. Diese Regelung hat großen Unmut bei uns allen hervorgerufen. Die EKBO hat daher das Gespräch mit dem Senat wieder aufgenommen. In einem daraufhin ergangenen Schreiben aus der zuständigen Senatsverwaltung vom 3.6.2020 heißt es:„[…] Vor dem Hintergrund der zunehmenden Erkenntnis, wie Corona weitergegeben wird (Aerosolen), geht es mit der Regelung darum, diese Gefahr zu minimieren. Aus diesem Grund wurde für den Gesang während der Gottesdienste hier sehr deutlich ein Verbot ausgesprochen. Dabei war klar, dass bei den Regelungen zu Chor-und Gemeindegesang sowie der Blasmusik [sic!] in Gottesdiensten an solche in den Innenräumen von Kirchen gedacht war. Der nunmehr in der Verordnung enthaltende Satz „Das Chorsingen, der Gemeindegesang und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt.“ macht das leider nicht ausreichend deutlich. […] Eine entsprechende Präzisierung der EindämmungsVO ist für die nächste Novellierung vorgesehen.[…]“
Damit ist klar, dass bei Gottesdiensten unter freiem Himmel der Gemeindegesang und Musizieren (auch mit Bläsern) bei Einhaltung des gebotenen Abstandes möglich ist.
Quelle: Empfehlungen für die kirchenmusikalisch relevanten Situationenin der EKBO in Pandemie-Zeiten (04.06.2020; PDF, bitte hier klicken)